...müssten wir wohl von morgens bis abends die sogenannte Flüchtlingskrise debattieren. In allen Medien, und mit allen, die meinen, dazu öffentlich oder privat noch etwas sagen zu sollen. Dabei sind alle Antworten seit langem bekannt: Europa hat versagt, Deutschland ist überfordert, Integration ist teuer und wird – wenn man aus der Vergangenheit etwas lernen will – bei gleichbleibendem Aufwand (bzw. bei gleichbleibend ausbleibendem Aufwand) nicht gelingen. Eine „Lösung“ gibt es nicht, wird aber gleichwohl gebraucht, und deshalb wird weiter diskutiert. Kontrafaktisch, kontraintuitiv, kontrarational, aber mit großem argumentativem Einsatz. Politisch eben. Selbstreferenziell.

Da erweist sich die Böhmermann-Debatte als echte Entlastung. Zumindest kurzfristig hat sich die Frage, ob der Mann nun die Grenzen der Satire in Richtung Beleidigung überschritten hat – oder nicht  auf Platz 1 der Charts gekämpft, und mit der Entscheidung der Regierung, die Ermächtigung zur Strafverfolgung Böhmermanns zu erteilen, wurde das Erregungspotential noch einmal kräftig vergrößert – eine Entscheidung gemäß einem Paragraphen, von dem vermutlich 99 Prozent der Deutschen (Juristen inklusive) noch nie etwas gehört haben (§ 104a StGB1). Legastheniker oder solche, die grundsätzlich nicht lesen, worauf sie sich berufen, zitieren übrigens auch im Zusammenhang mit der Ermächtigung immer nur § 103 StGB, einen Paragraphen, von dem bis dato ca. 98 Prozent der Deutschen (Juristen inclusive) ebenfalls noch nie etwas gehört hatten, und in dem von einer Ermächtigung nicht die Rede ist.2

Umso schneller funktioniert die allgemeine Meinungsbildung darüber, was in diesen Paragraphen steht, bzw. welches Handeln oder Nichthandeln nun geboten ist. 66 % der Deutschen, so wird man jetzt überall belehrt, finden, dass Merkel (sic!) in Sachen Ermächtigung falsch entschieden hat. Argument: Wo kommen wir denn hin, wenn der türkische Sultan bestimmen könnte, was in Deutschland gesagt werden darf und was nicht? Dass sich besonders viele Pressevertreter in dieser Gruppe finden, ist nicht wirklich erstaunlich, denn sie wittern Gefahr für die Pressefreiheit. Künstler melden sich ebenfalls kritisch zu Wort, wenn auch etwas zögerlicher, weil sie das Böhmermann-Gedicht denn doch nicht so gern in die Nähe von Kunst und Kunstfreiheit gerückt sehen wollen.

Es gibt aber auch die nachdenklichen Presseleute. Die weisen etwas selbstquälerisch darauf hin, dass es genau richtig war, wie Merkel entschieden hat. Besser, so hört man von ihnen (und inzwischen auch von einigen anderen), kann doch so jemandem wie Erdogan gar nicht demonstriert werden, wie es in einem Rechtsstaat zugeht. Da entscheidet nämlich nicht die Politik, sondern die unabhängige Justiz darüber, welche Grenzen der Satiriker zu beachten hat, und die Gebildeten bzw. Internetversierten führen noch Ignaz Wrobel (alias Kurt Tucholsky) an, der auf die selbstgestellte Frage „Was darf Satire“ die lapidare Antwort „Alles“ gegeben hat.3 

Ein Schwachpunkt dieser Argumentation liegt allerdings darin, dass das Gesetz selbst der Politik die Möglichkeit eröffnet hat, Strafverfolgung gem. § 103 StGB nach (außen-)politischen Opportunitätsgesichtspunkten zuzulassen oder nicht zuzulassen: § 104a erwähnt die Regierungsermächtigung als formale Verfahrensvoraussetzung, ohne sie mit einer materiellen Prüfung des Beleidigungstatbestands zu verknüpfen. Dass hierfür respektable gesetzgeberische Gründe gestritten haben könnten, ist nicht von vorn herein auszuschließen, aber das Bewusstsein rechtsstaatlicher Überlegenheit ist bei den Befürwortern der Regierungsentscheidung so dominant, dass die – bisher nicht revidierte – Entscheidung des Gesetzgebers für die §§ 103/104a StGB als Anachronismus identifiziert und deshalb kurzerhand um die Komponente der politischen Sonderkompetenz gekürzt wird. Wie man weiss, hat sich auch Frau Merkel (diesmal wirklich Frau Merkel persönlich) in ihrer Erklärung zur Regierungsermächtigung dieser Deutung bedient und die unabhängige Justiz zur genuinen und einzig regulären Entscheidungsinstanz in der Causa Böhmermann erklärt: „Im Rechtsstaat ist es nicht Sache der Regierung, sondern von Staatsanwaltschaften und Gerichten, das Persönlichkeitsrecht und andere Belange gegen die Presse- und Kunstfreiheit abzuwägen“.

Das klingt heldenhaft. Denn ohne Rücksicht auf die ihr sicher bekannte Stimmung im Wahlvolk, welches dem Türkenfürsten nur zu gern gezeigt hätte, wo im Rechtsstaat der Hammer hängt, hat sie die Grenzen zwischen Recht und Politik vermeintlich zugunsten des Rechts, genauer der Gewaltenteilung gezogen und damit Demut vor dem Höheren bewiesen – und dies sogar in der von vielen Demokraten geteilten Überzeugung, dass es sich bei § 103 StGB um eine höchst überflüssige Strafnorm handelt, die abzuschaffen sogar noch in der laufenden Legislaturperiode geplant sei. Aber eben erst in der Zukunft. Noch galt das Gesetz, und das verlangte von der Kanzlerin Befolgung: „Hier stehe ich, ich kann nicht anders. Gott helfe mir. Amen.“ Heldenhaft also?

Nein, nicht wirklich. Eher geschickt, vielleicht sogar klug. Dass es nachvollziehbare Gründe gab für Angela Merkel und die von ihr geführte Regierung, genau die Entscheidung zu treffen, die sie getroffen haben, kann vernünftigerweise nicht bezweifelt werden. Und bezweifelt werden kann auch nicht, dass ihre Verweigerung einer politischen Entscheidung (auch) in diesem Fall eine höchst politische und keineswegs eine allein rechtliche war – (hier schließt sich der Kreis zur oben angedeuteten Flüchtlingsproblematik). Das „Recht“ hat ihr diese Entscheidung nicht abverlangt. Weder für die Regierung noch für die Regierungschefin bestand eine Notwendigkeit, die Frage nach der Grenzziehung zwischen Satire und Persönlichkeitsverletzung überhaupt aufzuwerfen, und zwar unabhängig davon, wie man entscheiden wollte. Auch wenn die Entscheidung anders, nämlich gegen das Strafverlangen der türkischen Regierung ausgefallen wäre, wäre eine solche Grenzziehung an dieser Stelle überflüssig gewesen, da § 104a StGB zwar die Ermächtigung zur Voraussetzung einer Strafverfolgung macht, nicht aber die Ermächtigungsversagung an Voraussetzungen knüpft. Vielmehr wird diese Maßnahme der politischen Opportunität der Regierung überlassen. Für den rechtlichen Aspekt hätte, wenn man ihn denn überhaupt thematisieren wollte, der schlichte Verweis auf § 185 StGB genügt. Man hätte zu ihm aber auch schweigen können. Es war Politik gefragt.

Die Frage nach Merkels Heldentum kann also getrost offen bleiben. Die Ermächtigung war eine politischen Entscheidung, die im rechtlichen Gewand des Gewaltenteilungsarguments auftrat und sich damit eine rechtsstaatliche Würde aneignete, die im Bereich der politischen Opportunität nicht erwartet werden durfte. Ob das Verdikt damit kritikfester geworden ist, darf immerhin bezweifelt werden.

Regina Ogorek



1 Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

2 (1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

3 Berliner Tageblatt, 27. 1. 1919.